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   OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10253
OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12 (https://dejure.org/2012,10253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2012 - 6 W 52/12 (https://dejure.org/2012,10253)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27. April 2012 - 6 W 52/12 (https://dejure.org/2012,10253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung bei Restschuldbefreiung des Kostenschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung bei Restschuldbefreiung des Kostenschuldners

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenfestsetzung bei Restschuldbefreiung des Kostenschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Der Kostenerstattungsanspruch der im Rechtsstreit obsiegenden Partei entsteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses aufschiebend bedingt, auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 17.3.2005, IX ZB 247/03, MDR 2005, 952 m. w. N., zitiert nach Juris).

    Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse, in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen kann (BGH, Beschluss vom 17.3.2005, IX ZB 247/03, MDR 2005, 952, zitiert nach Juris).

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 205/06

    Geltendmachung der Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Zuständig ist vielmehr das Prozessgericht, das für die Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2008, IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640, zitiert nach Juris).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 108/05

    Anwaltsgebühren für die Wahrnehmung eines Termins mit zweitem Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    b.) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2006 in dem Verfahren II ZB 9/06.
  • BGH, 18.07.2006 - XI ZB 41/05

    Anwaltsgebühren bei Erwirken des ersten und des zweiten Versäumnisurteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZB 19/06

    Anwaltsgebühren bei Erlass eines Versäumnisurteils und anschließender mündlicher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 03.05.2005 - XI ZB 41/04

    Versäumung der Berufungsfrist wegen unterlassener Absendung der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass im Fall des Erlasses eines zweiten Versäumnisurteils nach einem ersten Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 und 3 ZPO die 1, 2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV RVG entstanden ist (BGH, Beschluss vom 7.6.2006, VIII ZB 108/05, AGS 2006, 366; BGH, Beschluss vom 18.7.2006, XI ZB 41/04, AGS 2006, 487; BGH, Beschluss, vom 26.9.2006, XI ZB 19/06, RVGreport 2007, 31; jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 21.02.2007 - 17 W 26/07

    Gebührenrechtliche Gleichstellung eines Vollstreckungsbescheides mit einem ersten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Denn bei Erlass eines Vollstreckungsbescheides entsteht anders als bei einem ersten Versäumnisurteil keine Terminsgebühr entsprechend der amtlichen Anmerkung I Nr. 2 zu Nr. 3105 VV RVG, die Terminsgebühr entsteht vielmehr erstmals im Einspruchstermin, in dem der Antragsgegner nicht erscheint bzw. nicht ordnungsgemäß vertreten ist (im Ergebnis ebenso OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2007, 17 W 26/07 AGS 2007, 296, zitiert nach Juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 700 Rn 18).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 6 W 192/08

    Höhe der Terminsgebühr bei Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 27.04.2012 - 6 W 52/12
    Nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid und der daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung am 1.2.2007, in der der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist nur eine 0, 5-Terminsgebühr festsetzbar ( so auch Senat, Beschluss vom 4.3.2009, 6 W 192/08, JurBüro 2010, 243, m. w. N., zitiert nach Juris).
  • OLG Nürnberg, 21.06.2012 - 12 W 1132/12

    Insolvenzverfahren: Erstreckung der Restschuldbefreiung auf die

    Diese Befreiung gilt auch für Kostenerstattungsansprüche, auch wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Ende der Wohlverhaltensperiode oder - wie im Streitfall - erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist, dies jedenfalls dann, wenn - und so liegt der Fall hier - der Hauptanspruch ebenfalls Insolvenzforderung ist (so auch OLG Köln ZInsO 2012, 896; vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZR 24/05, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2012 - 6 W 52/12, juris).
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